Die Sprech­funk­zeug­nisse in der Luftfahrt

Ein Sprech­funk­zeugnis berechtigt zur Ausübung des Flugfunk­dienstes bei Boden- und Luftfunk­stellen. Es ist außerdem Voraus­setzung, um eine LAPL- oder PPL-Piloten­lizenz erwerben zu können. Spätestens zum Ausbil­dungs-abschnitt “Solo-Naviga­ti­ons­flüge” ist der Besitz eines Sprech­funk­zeug­nisses zwingend erfor­derlich.

Die Sprech­funk­zeug­nisse in der Luftfahrt werden in folgende Kategorien unter­teilt:  
 BZF II: Beschränkt gültiges Sprech­funk­zeugnis für den Flugfunk­dienst II – nur Sichtflug, deutsch, nur in Deutschland
 BZF I: Beschränkt gültiges Sprech­funk­zeugnis für den Flugfunk­dienst I – nur Sichtflug, deutsch und englisch
 AZF: Allge­meines Sprech­funk­zeugnis für den Flugfunk­dienst – Instru­menten- und Sichtflug, deutsch und englisch
BZF I oder BZF II

Das Sprech­funk­zeugnis Klasse I berechtigt zum Sprechfunk in deutscher und engli­scher Sprache. Das BZF I ist für Flüge im Ausland vorge­schrieben.

Das Sprech­funk­zeugnis Klasse II berechtigt zum Sprechfunk in deutscher Sprache innerhalb der Bundes­re­publik Deutschland. Die Prüfung erfolgt nur in deutscher Sprache.

Wer schon weiß, dass er auch im Ausland fliegen will, spart sich Geld und Zeit, wenn er gleich das BZF I in englisch und deutsch ablegt. Beim BZF I ist ein weiterer Prüfungsteil gefordert. Dieser beinhaltet das Übersetzen eines engli­schen Textes aus dem Luftfahrt­recht von englisch nach deutsch. Hierfür genügt Schul­eng­lisch und eine entspre­chende Vorbe­reitung. Die Flugschule stellt dafür Beispiel­texte zur Verfügung.

BZF-Kurse

Die Flugschule des LFV Mainz bietet zweimal im Jahr BZF-Kurse an — im Frühjahr und im Herbst. Die Teilneh­merzahl ist auf max. 8 Personen beschränkt. Der Kurs findet an vier Abenden statt. Die Termine werden im Termin­ka­lender veröf­fent­licht. Flugschüler des LFV Mainz werden zusätzlich per E‑Mail infor­miert.

BZF-Prüfungs­ablauf

Die BZF Prüfung kann bei einer Aussen­stelle der Bundes­netz­agentur abgelegt werden. Es besteht die Auswahl zwischen Berlin, Bremen, Eschborn, München, Köln und Reutlingen.

1. Theore­tische Prüfung
Es erfolgt ein Multiple-Choice-Test mit 100 Fragen. Es müssen mindestens 75% der Fragen richtig beant­wortet werden. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

2. Praktische Prüfung
Es wird ein Ab- und Anflug von einem kontrol­lierten Verkehrs­flug­hafen simuliert. Beim BZF I muss entweder der Abflug oder der Anflug in Englisch durch­ge­führt werden.

3. Englisch­prüfung
Dieser Teil wird nur beim BZF I geprüft. Hier muss ein engli­scher Text aus dem Luftfahrt­recht laut vorge­lesen werden und anschließend mündlich übersetzt werden.


Wichtiger Hinweis:
Zur Durch­führung des Sprech­funks in engli­scher Sprache ist ZUSÄTZLICH der Nachweis der engli­schen Sprach­kennt­nisse “English Profi­ciency” vorge­schrieben. Diese Prüfung muss separat abgelegt werden.
(» English Profi­ciency)

BZF Prüfung im Rahmen der Luftfah­rer­prüfung

Das Sprech­funk­zeugnis BFZ I/II kann auch im Rahmen der Luftfah­rer­prüfung für PPL, LAPL oder SPL (Segelflug) beim Landes­be­trieb Mobilität (LBM) am Flughafen Hahn erworben werden. Hierfür wird nach erfolg­reicher Theorie­prüfung eine zusätz­liche praktische Sprech­funk­prüfung notwendig. Diese ist unmit­telbar im Anschluss an die Theorie­prüfung abzulegen. Der theore­tische Teil der BZF-Prüfung ist bereits durch Bestehen der Fächer Luftrecht, Navigation und Kommu­ni­kation in der Luftfah­rer­prüfung abgegolten.

Die BZF-Prüfung kann beim Landes­be­trieb Mobilität nur unmit­telbar nach einer erfolg­reichen Theorie­prüfung am gleichen Tag erfolgen. Einzel­prü­fungen BZF zu einem späteren Zeitpunkt sind nicht möglich.


Flugfun­ker­laubnis nach § 44 LuftPersV

Die Flugfunkerlaubnis ist kein Flugfunk­zeugnis. Sie wird beispiels­weise beim Erwerb der Sport­pi­lo­ten­lizenz (UL) erteilt, nachdem der Flugschüler eine eigene Theorie­prüfung zum Flugfunk bestanden hat.

Die Flugfun­ker­laubnis berechtigt ihren Inhaber ausschließlich zur Durch­führung des Sprech­funk­ver­kehrs innerhalb der Lufträume G und E.

AZF

Das AZF ist das höchst­mög­liche Sprech­funk­zeugnis für den Flugfunk­dienst. Es berechtigt die Inhaber zur unein­ge­schränkten Durch­führung des Sprech­funks auch auf Flügen nach Instru­men­ten­flug­regeln (IFR). Es gilt weltweit und schließt auch die Berech­tigung zur Durch­führung des Sprech­funks im Sichtflug ein.

Im Sichtflug darf der Sprechfunk im deutsch­spra­chigen Raum auch auf Deutsch erfolgen, im Instru­men­tenflug wird auch national ausschließlich die englische Sprache verwendet. Im Zuge der Verkehrs­pi­lo­ten­aus­bildung (ATPL) oder bei der Schulung zur Instru­men­ten­flug­be­rech­tigung ist der Erwerb des AZF vorge­schrieben.

Voraus­setzung zum Erwerb des AZF ist der Besitz des BZF I oder BZF II.

Weitere Infor­mation zum AZF finden Sie unter Sprechfunk AZF.

BZF sm