Ein Sprechfunkzeugnis berechtigt zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden- und Luftfunkstellen. Es ist außerdem Voraussetzung, um eine LAPL- oder PPL-Pilotenlizenz erwerben zu können. Spätestens zum Ausbildungs-abschnitt “Solo-Navigationsflüge” ist der Besitz eines Sprechfunkzeugnisses zwingend erforderlich.
BZF II: | Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst II – nur Sichtflug, deutsch, nur in Deutschland |
BZF I: | Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst I – nur Sichtflug, deutsch und englisch |
AZF: | Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst – Instrumenten- und Sichtflug, deutsch und englisch |
Das Sprechfunkzeugnis Klasse I berechtigt zum Sprechfunk in deutscher und englischer Sprache. Das BZF I ist für Flüge im Ausland vorgeschrieben.
Das Sprechfunkzeugnis Klasse II berechtigt zum Sprechfunk in deutscher Sprache innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die Prüfung erfolgt nur in deutscher Sprache.
Wer schon weiß, dass er auch im Ausland fliegen will, spart sich Geld und Zeit, wenn er gleich das BZF I in englisch und deutsch ablegt. Beim BZF I ist ein weiterer Prüfungsteil gefordert. Dieser beinhaltet das Übersetzen eines englischen Textes aus dem Luftfahrtrecht von englisch nach deutsch. Hierfür genügt Schulenglisch und eine entsprechende Vorbereitung. Die Flugschule stellt dafür Beispieltexte zur Verfügung.
Die Flugschule des LFV Mainz bietet zweimal im Jahr BZF-Kurse an — im Frühjahr und im Herbst. Die Teilnehmerzahl ist auf max. 8 Personen beschränkt. Der Kurs findet an vier Abenden statt. Die Termine werden im Terminkalender veröffentlicht. Flugschüler des LFV Mainz werden zusätzlich per E‑Mail informiert.
Die BZF Prüfung kann bei einer Aussenstelle der Bundesnetzagentur abgelegt werden. Es besteht die Auswahl zwischen Berlin, Bremen, Eschborn, München, Köln und Reutlingen.
1. Theoretische Prüfung
Es erfolgt ein Multiple-Choice-Test mit 100 Fragen. Es müssen mindestens 75% der Fragen richtig beantwortet werden. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
2. Praktische Prüfung
Es wird ein Ab- und Anflug von einem kontrollierten Verkehrsflughafen simuliert. Beim BZF I muss entweder der Abflug oder der Anflug in Englisch durchgeführt werden.
3. Englischprüfung
Dieser Teil wird nur beim BZF I geprüft. Hier muss ein englischer Text aus dem Luftfahrtrecht laut vorgelesen werden und anschließend mündlich übersetzt werden.
Wichtiger Hinweis:
Zur Durchführung des Sprechfunks in englischer Sprache ist ZUSÄTZLICH der Nachweis der englischen Sprachkenntnisse “English Proficiency” vorgeschrieben. Diese Prüfung muss separat abgelegt werden.
(» English Proficiency)
Das Sprechfunkzeugnis BFZ I/II kann auch im Rahmen der Luftfahrerprüfung für PPL, LAPL oder SPL (Segelflug) beim Landesbetrieb Mobilität (LBM) am Flughafen Hahn erworben werden. Hierfür wird nach erfolgreicher Theorieprüfung eine zusätzliche praktische Sprechfunkprüfung notwendig. Diese ist unmittelbar im Anschluss an die Theorieprüfung abzulegen. Der theoretische Teil der BZF-Prüfung ist bereits durch Bestehen der Fächer Luftrecht, Navigation und Kommunikation in der Luftfahrerprüfung abgegolten.
Die BZF-Prüfung kann beim Landesbetrieb Mobilität nur unmittelbar nach einer erfolgreichen Theorieprüfung am gleichen Tag erfolgen. Einzelprüfungen BZF zu einem späteren Zeitpunkt sind nicht möglich.
Flugfunkerlaubnis nach § 44 LuftPersV
Die Flugfunkerlaubnis ist kein Flugfunkzeugnis. Sie wird beispielsweise beim Erwerb der Sportpilotenlizenz (UL) erteilt, nachdem der Flugschüler eine eigene Theorieprüfung zum Flugfunk bestanden hat.
Die Flugfunkerlaubnis berechtigt ihren Inhaber ausschließlich zur Durchführung des Sprechfunkverkehrs innerhalb der Lufträume G und E.
Das AZF ist das höchstmögliche Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst. Es berechtigt die Inhaber zur uneingeschränkten Durchführung des Sprechfunks auch auf Flügen nach Instrumentenflugregeln (IFR). Es gilt weltweit und schließt auch die Berechtigung zur Durchführung des Sprechfunks im Sichtflug ein.
Im Sichtflug darf der Sprechfunk im deutschsprachigen Raum auch auf Deutsch erfolgen, im Instrumentenflug wird auch national ausschließlich die englische Sprache verwendet. Im Zuge der Verkehrspilotenausbildung (ATPL) oder bei der Schulung zur Instrumentenflugberechtigung ist der Erwerb des AZF vorgeschrieben.
Voraussetzung zum Erwerb des AZF ist der Besitz des BZF I oder BZF II.
Weitere Information zum AZF finden Sie unter Sprechfunk AZF.
Für Anfragen bezügl. Schnupperflüge, Gutscheine, Vereinsmitgliedschaft, etc. wenden Sie sich bitte an Kontakt Verein.
Für Anfragen zur Ausbildung zum Piloten wenden Sie sich bitte an Kontakt Flugschule.
Zoll- und Bundespolizeianmeldung: http://my.airport.software/EDFZ